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Antworten auf wichtige Fragen

Bertram Schreiber, 27.03.2021

Antworten auf wichtige Fragen

Uns erreichten in den letzten Wochen viele Anfragen im Zusammenhang der Vereinsmitgliedschaft in Zeiten der Corona-Pandemie. Wir erhielten hierzu Antwort von Kreissportbund. Die Vereinsberaterin Manuela Stucke beantwortete die Fragen wie folgt:

Besteht weiterhin die Pflicht Mitgliedsbeiträge zu zahlen?

Ja. Mit der Mitgliedschaft im Verein geht das Mitglied die Verpflichtung ein, Mitgliedsbeiträge zu zahlen. In der Regel sind das Geldbeträge, die das Mitglied monatlich oder auch jährlich zu zahlen hat. Mitgliedsbeiträge sind Leistungen des Mitgliedes, die der Erfüllung des Vereinszwecks und der Aufgaben des Vereins dienen. Zu diesen Beiträgen gehören auch die Abteilungsbeiträge. Es sind Beiträge, die das Mitglied dem Verein aus dem Mitgliedschaftsverhältnis heraus geschuldet und ihm ein Mitbestimmungs- und Mitgestaltungsrecht im Verein einräumt. Das Mitglied hat die Pflicht sich gegenüber dem Verein loyal zu verhalten, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Verein schadet. Dem Mitgliedsbeitrag stehen keine konkreten Leistungen des Vereins gegenüber. Die Beiträge sind auch dann zu zahlen, wenn Trainingsstunden ausfallen, eine Wettkampfteilnahme nicht möglich ist oder die Vereinsfeier nicht durchgeführt wird. Auch ein längerer Ausfall von Training und Wettkampf berechtigt das Mitglied nicht dazu die Zahlung des Beitrages zu verweigern bzw. bereits geleistete Beitrag zurückzufordern. Die behördlichen Anordnungen verbieten zwar grundsätzlich den Sportbetrieb im Verein, sie sind jedoch temporär.  

Hat das Mitglied ein Sonderkündigungsrecht?

Nein. Die Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen besteht für die Dauer der Mitgliedschaft. Kündigungsfristen zur Beendigung der Mitgliedschaft im Verein sind in der Satzung geregelt. Es besteht kein Sonderkündigungsrecht bzw. ein Recht auf fristlose Kündigung der Mitgliedschaft. Dadurch dass dem Verein kein Verschulden trifft, wenn er den Sportbetrieb aufgrund behördlicher Anordnung nicht durchführt, liegt auch grundsätzlich kein wichtiger Grund, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde, vor. Der Verein kommt hier vielmehr seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitgliedern nach, wenn er den Sportbetrieb ruhen lässt.  

Kann das Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag zurückfordern bzw. zurückbehalten?

Nein. Die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages besteht für die Dauer der Mitgliedschaft. Das Mitglied kann nicht die Beitragszahlung verweigern mit der Begründung, der Verein würde seinen Pflichten nicht nachkommen bzw. keinen Sportbetrieb anbieten. Ein konkretes Sportangebot oder bestimmte Leistungen schuldet der Verein dem Mitglied nicht. 

Was ist mit Kursgebühren?

Kursgebühren, oft auch als Beträge bezeichnet, sind Entgelte, die vom Verein erhoben werden für die Teilnahme an bestimmten Kursen, Lehrgänge oder zur Nutzung bestimmter Sportgeräte. Diese Sportangebote werden den Mitgliedern zusätzlich zum regulären Sportbetrieb des Vereins angeboten. Diese Kursgebühren bzw. Entgelte werden zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag erhoben, das Mitglied zahlt diese Gebühren für eine ganz bestimmte Leistung des Vereins. Die Mitglieder, die diese Zusatzangebote des Vereins wahrnehmen, sind zur Zahlung dieser Kursgebühren nicht verpflichtet, wenn der Verein diese Sportangebote nicht durchführt oder auch nicht durchführen kann. Sind bereits Gebühren vom Mitglied im Voraus gezahlt worden, so hat das Mitglied einen Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren, ggf. in anteiliger Höhe.

Kann der Verein Mitgliedsbeiträge erlassen oder zurückzahlen?

Nein. Der Vorstand hat die Pflicht, die fälligen Mitgliedsbeiträge einzuziehen. Er ist zur Erhaltung und Sicherung des Vereinsvermögens verantwortlich und hat die Vereinsinteressen zu wahren. Der Vorstand kann sich, wenn er fällige Beiträge nicht einzieht, gegenüber den Mitgliedern schadensersatzpflichtig machen, weil er damit seinen Pflichten zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht nachkommen würde. 

Eine Rückzahlung bzw. Rückerstattung von bereits eingenommenen Beiträgen an die Mitglieder ist nicht zulässig, sie stellt einen Verstoß gegen die Gemeinnützigkeit dar. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden (§ 55 AO).

Ausnahmen im Einzelfall:  

Eine Ausnahme besteht dann, wenn nach der Satzung des Vereins der Vorstand ermächtigt ist, im Einzelfall Beitragszahlungen zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Auch ohne Satzungsregelung kann der Verein Beiträge erlassen, auch Rückzahlungen vornehmen, wenn das Mitglied durch die Corona-Krise in finanzielle Not geraten ist. Dies gilt bis zum 31.12.2021. 

Beschlussfassung zu Beiträgen

Die Mitgliederversammlung ist zur Beschlussfassung über Beiträge, deren Höhe und Fälligkeiten berechtigt. In einigen Vereinen obliegt es dem Vorstand die Beiträge festzulegen. Die Satzung regelt die Zuständigkeiten. Kann die Mitgliederversammlung aufgrund behördlicher Anordnung nicht als sog. Präsenzveranstaltung stattfinden, so bietet sich eine virtuelle Mitgliederversammlung an, die jedoch häufig nicht durchgeführt werden kann, weil die technischen Voraussetzungen nicht vorhanden sind bzw. die Hürden dafür hoch sind. Alternativ kann eine schriftliche Beschlussfassung im Umlaufverfahren durchgeführt werden. Bei einer Beschlussfassung zu Beiträgen ist weiterhin zu beachten, dass für die Inanspruchnahme der Vereinsförderung des LSB Thüringen für Mitglieder ab 18 Jahre ein Regelbetrag mindestens in Höhe von 36 € im Jahr festgelegt sein muss. 


Quelle:KSB / B. Schreiber